• (0421) 38022890

  • praxis@erdfelder.de

  • Juiststraße 12 · 28217 Bremen

Privatärztliche Abrechnung

Meine ärztlichen Leistungen werden nach der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) je nach Aufwand zum 2,3-fachen bis 3,5-fachen Satz abgerechnet. Technische Leistungen (z.B. Ruhe-EKG) werden je nach Aufwand zum 1,8-fachen bis 2,2-fachen Satz abgerechnet, Laborleistungen nach dem 1,15-fachen Satz. Bei einem höheren Steigerungsfaktor als 3,5-fach erfolgt nach § 2 GOÄ eine ergänzende Honorarvereinbarung. Die Abrechnung nach der GOÄ ist gesetzlich vorgeschrieben.

Einige Leistungen sind nicht mit einer eigenen Gebührenziffer in der GOÄ abgebildet, da die gültige amtliche Gebührenordnung für Ärzte in weiten Teilen stark veraltet ist. Mit § 6 Absatz 2 gibt die GOÄ dem behandelnden Arzt die Möglichkeit, „selbstständige ärztliche Leistungen“, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, entsprechend einer nach Art, Kosten und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses zu berechnen („Analogabrechnung“). Berücksichtigt werden hierbei Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer und der Berufsverbände.

Die amtliche Gebührenordnung für Ärzte ist allerdings finanziell auf dem Stand von vor 27 Jahren angesiedelt. Und insbesondere die Vergütung für das ärztliche Gespräch zeigt ein großes Missverhältnis zwischen Aufwand und Honorar auf: Für die Beratung einer Patientin oder eines Patienten betrug das Regelhonorar im Jahr 1996 10,72 Euro (damals noch als DM-Betrag ausgewiesen). Im Jahr 2023 beträgt das Honorar immer noch 10,72 Euro. Die Gebührenordnungsziffern für besser vergütete Beratungen sind mit so vielen Ausschlussklauseln versehen, dass sie in den allermeisten Fällen gar nicht angesetzt werden können. Eine Infusion von mehr als 30 Minuten Dauer wird beispielsweise mit unwirtschaftlichen 24,13 Euro vergütet, egal ob diese ärztliche Leistung 30 Minuten oder zwei Stunden andauert.

Eine Neufassung der ärztlichen Gebührenordnung ist daher seit Langem überfällig. Ein entsprechender Entwurf der Bundesärztekammer und dem Verband der Privaten Krankenversicherung inklusive den Beihilfekostenträgern liegt dem Bundesgesundheitsminister vor.

Bis zu einer Novellierung der GOÄ schlage ich meinen Patienten insbesondere bei Beratungen und Infusionsleistungen den Abschluss einer abweichenden Honorarvereinbarung vor, in der ein höherer Steigerungsfaktor schriftlich vereinbart wird.

Hier finden Sie Gebührenbeispiele aus der GOÄ aufgelistet.

Gesetzlich versicherte Patienten (GKV)
Meine privatärztlichen Leistungen sind ausschließlich Selbstzahler-Leistungen, das heißt sie müssen vom Patienten selbst bezahlt werden und können nicht über die gesetzliche Krankenversicherung abgerechnet werden. Es besteht gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse kein Anspruch auf eine Kostenerstattung – weder ganz noch teilweise.

Privat versicherte Patienten (PKV)
Die Kosten für die privatärztliche Behandlung können bei privaten Krankenkassen bzw. Beihilfestellen zur Erstattung eingereicht werden. Allerdings besteht seitens des Leistungserbringers je nach erbrachter Leistung sowie je nach bestehendem Versicherungsvertrag keine Verpflichtung zur vollständigen oder teilweisen Kostenerstattung. Meine privatärztliche Rechnung ist unabhängig von der Kostenerstattung in vollem Umfang zu bezahlen. Eine Abrechnung nach dem sogenannten Standard- oder Basistarif ist nicht möglich.

Consent Management Platform von Real Cookie Banner